BADEN-WÜRTTEMBERG
Die Verordnung über das Halten gefährlicher Hunde trat am 16. August 2000 in Kraft. Drei Hunderassen - American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier - gelten nach der Polizeiverordnung grundsätzlich als besonders gefährlich und aggressiv und damit als "Kampfhunde". Die Halter solcher Hunde können dies durch eine Prüfung widerlegen, die vor einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem Polizeihundeführer abzulegen ist. Zudem bedarf es einer amtlichen Feststellung durch die Ortspolizeibehörde, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist. Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen (Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu), wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung bestätigt haben und die Kampfhundeeigenschaft daraufhin von der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt wird. Kampfhunde dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden. Gefährlich im Sinn der Verordnung sind auch Hunde, die - unabhängig von ihrer Rasse - bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von anderen Tieren neigen. Für mehr als sechs Monate alte Kampfhunde und für sonstige gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit. Wer einen Kampfhund halten will, benötigt eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Eine solche kann nur unter engen Voraussetzungen erteilt werden: Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes nachweisen, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde dürfen keine Bedenken bestehen und von dem Hund dürfen keine Gefahren für Dritte ausgehen. So müssen auch Vorkehrungen gegen ein Entlaufen des Hundes getroffen sein. Außerdem darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kampfhund gekennzeichnet ist, beispielsweise durch eine vom Tierarzt vorgenommene Tätowierung, und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Der Kampfhunde-Halter muss diese Erlaubnis stets mit sich führen. Nicht erlaubnispflichtig ist die Haltung von Jungtieren bis zu sechs Monaten, da diese noch nicht gefährlich sind und einem Verhaltenstest sinnvoll nicht unterzogen werden können. Dennoch sind die Besitzer verpflichtet, die Tiere sicher zu halten und zu führen und der Ortspolizeibehörde beispielsweise den Verkauf eines Welpen zu melden. Nicht betroffen von der Verordnung sind Jagdhunde, Blindenhunde, Rettungshunde und Tiere, die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung drohen Bußgelder
BAYERN
Im Freistaat gelten schon seit Juli 1992 strenge Vorschriften, die
in der Praxis einem Kampfhundeverbot gleichkommen. Das Landesstraf-
und Verordnungsgesetz in Bayern schreibt für das Halten gefährlicher
Hunde eine Erlaubnis der Wohnortgemeinde vor. Die Erlaubnis kann vom
Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Als gefährliche Kampfhunde gelten nach der bayrischen
Hundeverordnung in der Fassung vom 01.11.2002 insbesondere die
Rassen Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier und Tosa-Inu. Diese Rassen und Gruppen von
Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet.
Bei folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde
vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen
Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen: Alano,
American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog
Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin
Espanol, Mastino Napoletano, Perrode Presa Canario (Dogo Canario),
Perrode Presa Mallorquin und Rottweiler.
Auf die spezifische Eigenschaft des einzelnen Tieres (Gutmütigkeit,
Gezähmtheit) kommt es für die Begründung der Erlaubnispflicht nicht
an. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Gefahren für Leben,
Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen, gegen die
Zuverlässigkeit des Halters keine Bedenken bestehen und vor allem
ein berechtigtes Interesse an der Haltung gerade eines Kampfhundes
nachgewiesen werden kann. Dabei ist regelmäßig Leinen- und
Maulkorbzwang angeordnet. Durch einen bestandenen Wesenstest kann
jedoch die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt werden.
Wer einen Kampfhund ohne gemeindliche Erlaubnis hält, kann mit
Geldbuße bis 10.000,-- Euro bestraft werden. Zugleich ist in Bayern
die Züchtung und Kreuzung von Kampfhunden verboten. Verstöße werden mit bis zu 15.000,-- Euro Geldbuße geahndet
BERLIN
Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen. Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen. Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall abzuschließen. Hunde dürfen nicht 1. auf Kinderspielplätze, 2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und 3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen mitgenommen werden. Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gefährlich: Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Mastiff. Wer einen gefährlichen Hund hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung. Innerhalb von 8 Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde 1. ein Führungszeugnis gemäß §30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes 2. einen Nachweis seiner Sachkunde und 3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, beizubringen. Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen erteilt die zuständige Behörde eine Plakette, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorliegen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Plakette ist grün, kreisförmig und hat einen Durchmesser von 4 Zentimetern. Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen. Gefährliche Hunde dürfen nur von volljährigen Personen gehalten oder geführt werden. Es besteht eine grundsätzliche Leinenpflicht. Diese gilt nicht in dafür ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten, sofern der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. Alle gefährlichen Hunde müssen ab dem 7. Lebensmonat außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. Die Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen. Die Ordnungswidrigkeit (wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt) kann mit einer Geldbuße geahndet werden
BRANDENBURG
Nach der geltenden brandenburgischen Verordnung
über das Halten und Führen von Hunden vom 16.06.2004 gelten generell
diese Rassen als gefährlich: American Pitbull Terrier, American
Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und
Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der
Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer
Merkmale oder Zucht auszugehen, solange der Hundehalter nicht im
Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der
Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder
eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber
Mensch oder Tier aufweist: Alano, Bullmastiff, Cane Corso,
Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro,
Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario,
Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.
Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
abzuschließen und zu unterhalten.
Wer einen gefährlichen Hund ausbilden oder abrichten will, bedarf
der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Der Halter muss den
Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß
ISO-Standard kennzeichnen und dieses seiner örtlichen Ordnungsbehörde nachweisen.
Ausnahmen: Die Verordnung gilt nicht für Jagd- und
Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden und für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldbußen geahndet
BREMEN
Das Bremer Gesetz über das Halten von Hunden in
der Fassung vom 20.12.2005 bestimmt ein generelles Verbot, Hunde der
Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden zu erwerben und zu halten. Sie
dürfen zudem nicht gezüchtet oder gehandelt werden.
Diese genannten Rassen können ausnahmsweise gehalten werden, wenn
sie nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden
dürfen und sich der Halter nur vorübergehend (bis zu max. 3 Monaten)
im Land Bremen aufhält, oder 1. wenn es sich bei ihnen um Fundtiere,
2. um nach § 16a des Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere, 3. um
von der Ortspolizeibehörde sichergestellte Hunde oder 4. um Hunde
aus einem Tierheim handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem
Verhalten neigen und der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
Für solche Hunde sowie Hunde denen sonst eine besondere
Gefährlichkeit zugeschrieben wird, gilt ein allgemeiner Leinen- und
Maulkorbzwang für Kampfhunde. Eine Befreiung hiervon ist bei
positivem Wesenstest möglich. Der Halter hat für seinen gefährlichen
Hund eine Markierung mittels Mikrochips sowie den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.
Verstöße gegen das Zuchtverbot werden mit Geldstrafen oder
Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren geahndet, während Verstöße gegen
den Leinen- und Maulkorbzwang mit Geldbußen belegt werden können.
HAMBURG
Nach dem am 21.03.2006 in Kraft tretenden Hundegesetz ist in Hamburg
das Halten gefährlicher Hunde (sog. Kampfhunde) nur mit der
Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde gestattet.
Bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als
gefährliche Hunde stets vermutet: Pit-Bull, American Staffordshire
Terrier und Staffordshire Bullterrier.
Bei folgenden Rassen von Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet,
solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund
nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: Bullmastiff,
Bullterrier, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro,
Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Kangal und Kaukasischer
Owtscharka. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen
untereinander und mit anderen Tieren.
Die Erlaubnis kann auf Antrag erteilt werden, wenn der Halter ein
berechtigtes Interesse an der Haltung hat, zuverlässig ist und mit
dem Hund eine Hundeschule besucht hat, der Hund sterilisiert,
haftpflichtversichert und fälschungssicher gekennzeichnet ist. Es
gilt Maulkorb- und Leinenzwang für Kampfhunde. Durch einen positiven
Wesenstest kann eine Freistellung bewirkt werden. Hundehalter, die
bereits vor dem 21.03.2006 einen gefährlichen Hund besaßen, sind den
neuen Bestimmungen (z.B. Einholung der Erlaubnis) des Hundegesetzes
erst ab 01.01.2007 unterworfen. Freistellungen nach der vorher
geltenden Rechtsverordnung gelten zunächst fort. Der Hundesteuersatz
für Kampfhunde beträgt 600,-- Euro im Kalenderjahr und übersteigt
damit den Steuersatz für andere Hunde um das ca. 6-fache. Der Senat
legt die Hürden insgesamt so hoch, dass Kampfhunde in Hamburg voraussichtlich in der Praxis nicht mehr gehalten werden können
HESSEN
Gemäß der hessischen Hundeverordnung vom 22. Januar 2003 darf
gefährliche Hunde nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist.
Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder
Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren
Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft
besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine
Gefährlichkeit vermutet: Pitbull-Terrier oder American Pitbull
Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo
Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler.
Gefährlich sind auch die Hunde, die 1. einen Menschen gebissen oder
in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus
begründetem Anlas geschah, 2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt
haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen
anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben, 3. durch ihr Verhalten gezeigt
habe, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder
4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie
Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.
Ausnahmen: Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Behörden
keine Anwendung. Dies gilt auch für Blindenführ- und
Behindertenbegleithunde, Hunde der Rettungsdienste und des
Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen
ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung. Außerdem
gilt die Erlaubnispflicht nicht für Hunde in Tierheimen, in
gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft.
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt
werden, wenn die Halterin oder der Halter das 18. Lebensjahr
vollendet hat, zuverlässig und sachkundig ist,
Haftpflichtversicherung und Kennzeichnung per Chip für den Hund
nachweist und die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet
worden ist. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbußen geahndet
MECKLENBURG-VORPOMMERN
Das Führen, Halten und Züchten gefährlicher Hunde ohne gesonderte
Erlaubnis ist in Mecklenburg-Vorpommern nach der
Hundehalterverordnung in der Fassung vom 29.04.2004 verboten.
Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, 1. bei denen
von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten,
über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung
vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen
ist, 2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt
haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in
ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde), 3. die
wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder
provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in
gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
Bei Zweifeln wird ein zuständiger Amtstierarzt vor der Entscheidung
angehört. Bei Hunden der Rassen und Gruppen 1. American Pitbull
Terrier, 2. American Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire Bull
Terrier und 4. Bull Terrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen
oder -gruppen wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde
handelt. Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im
Einzelfall, insbesondere durch eine Bescheinigung des Amts- oder
eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, dass der von
ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Als ein gefährlich eingestufter Hund muss mit einem Chip oder mit
einer Tätowierung gekennzeichnet sein. Generell besteht Leinen- und
Maulkorbzwang für gefährliche Hunde, welcher bei positivem
Wesenstest aufgehoben werden kann. Ihnen ist zudem das Betreten von
Kinderspielplätzen, Badestellen oder Liegewiesen in Parks verboten.
Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich
sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher
Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen, wenn auf
ihm gefährliche Hunde gehalten werden. Eine Person darf nicht
gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen. Wer einen
gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend einem anderen privaten
Halter überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen Halters
unverzüglich der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des bisherigen
Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Die
Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen
Ordnungsbehörde besteht auch für den Fall, dass ein gefährlicher
Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich seines Halters entwichen
ist. Ausnahmen: Die Gesetzregelung gilt grundsätzlich nicht für
Blindenhunde und Behindertenbegleithunde. Außerdem nicht für Jagd-
und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann
auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten und Geboten dieser
Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen
durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden. Bei
Verstößen drohen Bußgelder.
NIEDERSACHSEN
Die für Niedersachsen geltenden Regelungen sind im Niedersächsischen
Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) enthalten, welches am
01.03.2003 in Kraft trat. Erhält die Behörde einen Hinweis darauf,
dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere
Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt
hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die
Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die
Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Für die Haltung eines
gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Beantragt eine
Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, so gilt das
Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt.
Der Hund ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und
hat einen Maulkorb zu tragen. Die Person, die den Hund führt, hat
eine von der Behörde auszustellende Bescheinigung über die
Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn 1. die
Hundehalterin oder der Hundehalter das 18.Lebensjahr vollendet hat
und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzt, 2. die
Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen
Wesenstest nachgewiesen ist, 3. der Hund unveränderlich so
gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist,
und 4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der
durch den Hund verursachten Schäden nachgewiesen ist. Die
Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von
drei Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um
das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann
auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf
der Frist ist die Erlaubnis zu versagen. Die erforderliche
persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer
1.geschäftsunfähig ist, 2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder
einer geistigen oder seelischen Behinderung nach §1896 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird, 3. von Alkohol oder
Betäubungsmitteln abhängig ist oder 4. aufgrund geringer
körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung
begründen, so kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen
oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen. Die
Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest
nachgewiesen werden, der von einer vom Fachministerium zugelassenen
Person oder Stelle nach Feststellung der Gefährlichkeit durchgeführt
worden ist. Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann auch durch
einen in einem anderen Land oder Staat durchgeführten Test erbracht
werden, wenn das Fachministerium den Test dieses Landes oder Staates als dem Wesenstest gleichwertig anerkannt hat.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
NORDRHEIN-WESTFALEN
Im bevölkerungsreichsten Bundesland ist mit dem Landeshundegesetz
vom 18.12.2002 das Halten von Kampfhunderassen wie Pittbull Terrier,
American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und
Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren
Kreuzungen mit anderen Hunden nur mit Genehmigung der Behörde
zulässig. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Antrag stellende
Person: 1. Volljährlich ist, 2. in der Lage ist, den Hund sicher an
der Leine zu halten und zu führen, 3. sichergestellt, dass die der
Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und
verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, 4. den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung, 5. die fälschungssichere Kennzeichnung
(Mikrochip) des Hundes nachweist. Die Erlaubnis zum Halten eines
gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates
Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der
weiteren Handlung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann
vorliegen, wenn die Haltung eines gefährlichen Hundes zur Bewachung
eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder Halters unerlässlich
ist. Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden. Im Falle des Wechsels der Haltungsortes
ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme
oder zum Widerruf der Erlaubnis befugt. Beim Führen von gefährlichen
Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund
führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und
den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen
auszuhändigen. Es besteht für einen gefährlichen Hund ein Leinen-
und Maulkorbzwang. Der Maulkorbzwang gilt nicht für Hunde bis zur
Vollendung des 6. Lebensmonats. Auf Antrag bei der zuständigen
Behörde, kann ein gefährlicher Hund vom Leinen- und Maulkorbzwang
befreit werden. Um Gefahren zu vermeiden, müssen sie allerdings
trotzdem in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von
Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden. Eine andere
Aufsichtsperson darf den Hund nur dann führen, wenn sie das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund
sicher zu halten und zu führen. Das Führen gleichzeitige Führen von
mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
Bei Abhandenkommen, Tod oder Halterwechsel eines gefährlichen
Tieres, hat die Halterin oder Halter dies der zuständigen Behörde zu melden.
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog,
Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila
Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren
Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gilt, dass die
Halterin oder Halter volljährig ist. Eine Verhaltensprüfung kann hier verlangt werden.
Sogar die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe
von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht
(große Hunde), ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Große Hunde
dürfen nur gehalten werden, wenn der Hund fälschungssicher mit einem
Mikrochip gekennzeichnet ist und für den Hund eine
Haftpflichtversicherung besteht. Die Behörde kann ggf. ein
entsprechendes Führungszeugnis verlangen. Große Hunde sind auf
Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. Für
Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare
Jagdhunde gelten die Anleinpflichten nicht. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden
RHEINLAND-PFALZ
Nach dem Landeshundegesetz vom 22. Dezember 2004. sind Zucht und
Handel aller gefährlichen Hunde verboten. Als gefährliche Hunde
gelten in jedem Fall Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier
und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie
Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen.
Gefährliche Hunde sind außerdem Hunde, die sich 1. als bissig
erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben,
dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde, die in
aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
und 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer
Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. ein
berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes
besteht, 2. die Antragstellende Person volljährig ist, 3. keine
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellende Person
die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, und 4. eine Haftpflichtversicherung
nachgewiesen wird. Dieses gilt nicht für Personen, die mit einer des
Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine
ähnliche Einrichtung betreiben, für die dort untergebrachten
gefährlichen Hunde. Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch
lesbaren Chip zu kennzeichnen, anzuleinen und haben einen Maulkorb
zu tragen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang
zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere Hunde führen. Die
Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen
werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen. Die
zuständige Behörde kann ggf. die Unfruchtbarmachung des Hundes
anordnen. Diese Anordnungen finden keine Anwendung auf Personen, die
keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben und sich nicht länger als 2
Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz
aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann
zur Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf
Antrag genehmigt werden. Verstöße werden mit Geldbußen geahndet.
SAARLAND
Die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor
gefährlichen Hunden im Saarland in der Fassung vom 09.12.2003
untersagt die Zucht von Hunden der Rassen American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen.
Gefährliche Hunde sind weiter im Sinne dieser Verordnung: 1. Hunde,
die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die in aggressiver und
gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben, 3.
Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.
Die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde bedürfen der
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt,
wenn 1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (Der
Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird durch erfolgreiche
Teilnahme an einem entsprechenden von der zuständigen Behörde
anerkannten Lehrgang erbracht, dessen Kosten die Halterin oder der
Halter zu tragen hat) nachgewiesen und das 18.Lebensjahr vollendet
hat, 2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt; ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
ist vorzulegen, 3. die der Ausbildung und dem Halten dienenden
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere
Unterbringung des Hundes ermöglichen, so dass die körperliche
Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird, 4. die
Hundehalterin oder der Hundehalter den Nachweis des Bestehens einer
Haftpflichtversicherung und jeweils einmal jährlich deren Fortbestehen nachweist.
Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs
erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt
werden. Die Erlaubnis kann wieder zurückgenommen werden, wenn eine
der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.
Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu
untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde,
nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine
Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
Diese Verordnung gilt nicht für: 1. Diensthunde des Bundes, des
Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und des Rettungswesens,
2. Herdengebrauchshunde, 3. Jagdhunde, 4. Blindenhunde und
Behindertenbegleithunde beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die
jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder
Sachen nicht gefährdet werden. Gefährliche Hunde sind innerhalb
befriedeten Besitztums so zu halten, dass diese gegen den Willen der
Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht
verlassen können. An jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ist
ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich
lesbaren Aufschrift "Vorsicht - gefährlicher Hund" anzubringen.
Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf
Zuwegen oder in Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine
zu führen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder
eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen. Die Leine
muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die
vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann. Es dürfen nicht
gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden. Jedem
gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein
Halsband anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls
die Telefonnummer der Person, die den Hund hält, feststellbar ist.
Darüber hinaus sind gefährliche Hunde in geeigneter Weise dauerhaft
zu kennzeichnen (Mikrochip). Die Halterin oder der Halter des
gefährlichen Hundes hat der Ortspolizeibehörde die Kennzeichnung des
gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des
Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat,
nachzuweisen. Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und
diesen einer neuen Halterin oder einem neuen Halter überlässt, hat
deren oder dessen Namen und Anschrift zu erfragen und den Verbleib
des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift der neuen
Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der bisher zuständigen
Behörde anzuzeigen. Auch das Abhandenkommen eines gefährlichen
Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Verstöße gegen die Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet.
SACHSEN
Das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
vom 03.05.2003 trifft Regelungen für das Halten von Hunden, deren
Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen
Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Eine entsprechende
Verordnung legt die Vermutung für die Rassen American Staffordshire
Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier fest.
Im Einzelfall sind gefährliche Hunde insbesondere Hunde, 1. die sich
gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, 2. die
zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder 3. die
durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität
entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und
Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz,
für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
Zucht und Handel der gefährlichen Tiere sind verboten. Wer einen
gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der
Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2. die
erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, 3. das Bestehen
einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist und 4. in den dem
Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine
verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglicht, so
dass körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht
gefährdet wird. Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des
Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem
befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich
lesbaren Warnschild kenntlich zu machen.
Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter
Grundstücke an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen
Maulkorb zu tragen. Sie dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf
gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten.
Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb
seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach
Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines
gefährlichen Hundes in der Lage sind. Das gleichzeitige Führen von
mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
Umzug und Abgabe des gefährlichen Hundes, muss bei der zuständigen
Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
SACHSEN-ANHALT
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hatte im Dezember die
Mitte 2000 erlassene und im Frühjahr 2002 noch einmal verschärfte
Kampfhundeverordnung Sachsen-Anhalts aufgehoben. Diese hatte
Haltung, Handel und Zucht der Hunderassen American Staffordshire
Terrier, American Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier,
Bullterrier und deren Kreuzungen verboten. Bereits vorhandene Tiere
sollten unfruchtbar gemacht werden. Nach dem juristischen Aus für
Sachsen-Anhalts Kampfhundeverordnung will die Regierung von
Sachsen-Anhalt offenbar auf ein Kampfhundegesetz verzichten (Stand
März 2009). Auch ohne ein neues Gesetz ist ein Schutz vor
gefährlichen Hunden möglich, indem das allgemeine
Gefahrenabwehrrecht zur Anwendung kommt. Innerhalb dieses
Rechtsrahmens können Polizei und zuständige Behörden auch ohne
"spezielle Hundeverordnung" handeln, um konkrete Gefahren z. B.
durch gefährliche Hunde abzuwehren. Die Entscheidung bedeutet für
betroffene Hundehalter eine wesentliche Erleichterung.
In Sachsen-Anhalt haben alle Hundehalter eine Versicherungspflicht
(Hundehalterhaftpflicht). Zuständige Behörde für die Abnahme der
Sachkundeprüfung und die Errichtung und den Betrieb des Hunderegisters ist das Landesverwaltungsamt.
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden
Gefahren (GefHG) vom 28. Januar 2005. Hiernach müssen grundsätzlich
alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren 1. in Fußgängerzonen,
Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen
und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, 2. bei öffentlichen
Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen
mit Menschenansammlungen, 3. in der Allgemeinheit zugänglichen
umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und
Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener
Hundeauslaufgebiete, 4. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, 5. in öffentlichen
Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, 6. in Sportanlagen und
auf Zelt- und Campingplätzen, 7. auf Friedhöfen und 8. auf Märkten
und Messen angeleint sein. Außerdem ist es verboten, Hunde
mitzunehmen in 1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und
Versammlungsräume und 3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der
Hundehalterin oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat
diesem ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare
Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer
die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden.
Als gefährliche Hunde gelten folgende Rassen: Pitbull-Terrier,
American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und
Bullterrier sowie deren Kreuzungen. Gleiches gilt für Hunde, die
eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende
Eigenschaft (Beißkraft und fehlende Bisslösung) besitzen bzw. Hunde,
die bereits einen Menschen gebissen haben. Die Erlaubnis hängt von
der Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung und Sachkunde des Halters
ab. Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine
Erlaubnis, gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den
Antrag als erlaubt. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der
zuständigen Behörde auszustellende Bescheinigung über die
Antragstellung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn 1. die
Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat
und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzt, 2. der
Hund mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip)
unveränderlich gekennzeichnet ist und 3. der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten
Schäden nachgewiesen ist. Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat
der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die
Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen.
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an
einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die
höchstens zwei Meter lang sein darf. Die Anleinpflicht gilt nicht in
den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn das
Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und der Hund einen das Beißen
verhindernden Maulkorb trägt. Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.
Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie
bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen
und in Fluren ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Dies
gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
Die zuständige Behörde erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme
gefährlicher Hunde auf Antrag eine Befreiung von der
Maulkorbpflicht, wenn die Fähigkeit des Hundes zu
sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachgewiesen ist.
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines gefährlichen Hundes hat
der zuständigen Behörde 1. die Aufgabe des Haltens des Hundes
einschließlich des Namens und der Anschrift einer neuen
Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters, 2. das Abhandenkommen
und den Tod des Hundes und 3. das Beziehen einer Wohnung und den
Auszug aus einer Wohnung sowie eine Änderung der Hauptwohnung
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wer einen gefährlichen Hund
veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des
Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes,
Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
THÜRINGEN
Nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 30. September 2003 sind gefährliche Hunde solche, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind sowie Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Außerdem Hunde, die wiederholt andere Tiere gehetzt oder gebissen haben. Das Züchten von gefährlichen Hunden ist verboten.
Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten dieser Hunde bedarf der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Die einen gefährlichen Hund haltende Person hat unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und eine Erlaubnis zu beantragen.
Sie kann bei Nachweis der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit erteilt werden, soll jedoch mit der Auflage verbunden werden, dass der Halter die dauerhafte Kennzeichnung seines Hundes durch Chip oder Tätowierung nachweist. Der Hund ist einem Wesenstest zu unterziehen. Es besteht Leinen- und Maulkorbzwang.
Eine ausbruchsichere Unterbringung muss gewährleistet sein. Die zuständige Behörde kann das Halten gefährlicher Hunde generell oder im Einzelfall untersagen und die Sicherstellung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Gefahren für Menschen oder Tiere bestehen. Verstöße gegen die Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden.