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Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Aufgrund des neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dürfen Sie jetzt auch Architekten und Bauingenieure rechtsberatend tätig sein. Es ist demnach zum Beispiel erlaubt, dass ein Architekt im Zusammenhang mit seiner Bauplanung bzw. Bauzeichnung über alle baurechtlichen Vorschriften berät und aufklärt. Auch das er einen Bauantrag das öffentliche Baurecht prüft oder rechtliche Details mit potenziellen Käufern diskutiert

Das Neue RDG ist zum Juli 2008 in Kraft getreten. Es ersetzt das ältere Rechtsberatungsgesetz (RBerG), das Nicht-Anwälten jede Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht erlaubte. Jetzt sind genau diese Tätigkeiten erlaubt, wenn sie nach Inhalt und Umfang Nebenleistungen sind. Die also zur Erfüllung der eigentlichen Berufsausgaben notwendig sind, so genannte Annextätigkeiten (§ 5 Abs. 1 RDG).

Drei Bedingungen muss die Rechtsdienstleistung als Nebentätigkeit erfüllen:

  • Sie muss zum Berufs- oder Leistungsbild der Haupttätigkeit gehören

  • Ihr Inhalt und Umfang müssen in sachlichem Zusammenhang zur Haupttätigkeit stehen

  • Es müssen Rechtskenntnisse gefragt sein, die auch für die Haupttätigkeit erforderlich sind

Für eine detaillierte Beratung zu komplizierten juristischen Sachverhalten sollten Architekten, bzw. Ingenieure Co. dem Bauherrn den professionellen Rechtsbeistand eines Baujuristen anraten.

Verlagert sich der Schwerpunkt der Nebentätigkeit in einen Bereich, der entweder keine Nebenleistung mehr darstellt oder den klassischen Architekten-Nebenleistungen nicht mehr anzurechnen ist, weil er sich der dem Architektenberuf eigentümlichen Rechtskenntnis entzieht, sollte der Architekt seinen Bauherren die Inanspruchnahme eines Fachanwaltes empfehlen.

Zweifel in Bezug auf die Zulässigkeit sind angebracht bei z.B.:

  • Verfassen von rechtssicherem Schriftverkehr

  • Gestaltung von individuellen Bauverträgen

  • Bewertung von Nachtragsforderung

  • Vertragsstrafenregelung

  • Klärung von Ansprüchen des Bauherrn bei mangelhafter Bauleistung

Bei diesen Fällen sollte ein Baujurist hinzugezogen werden

Generell nicht zulässig erscheint eine Beratung darüber:

ob ein „Schwarzbau“ auf dem Nachbargrundstück angegriffen werden kann

ob der Bebauungsplan anfechtbar ist

Rechtsdienstleistungen durch Architekten und Ingenieure gemäß dem neuen RDG stellen eine Ausweitung des Berufsbildes dar

Stand April 2009