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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Immobiliendienstleister

Die Rahmenbedingungen des Immobilienmarktes sind kompliziert und es gibt eine Fülle gesetzlicher Regelungen. Daher ist das Haftpflichtrisiko des Immobiliendienstleisters besonders hoch: Er haftet gegenüber seinem Auftraggeber für jedes Verschulden bei der Verletzung seiner Pflichten aus dem Auftragsverhältnis. Eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung deckt das sich daraus ergebende Risiko, für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen zu werden.

1. Der Immobilienmakler

Versichert ist die Tätigkeit als Haus-, Grundstücksund Hypothekenmakler sowie die damit im Zusammenhang stehenden Nachweise und Vermittlungen von Finanzierungen. Mitversichert ist die Tätigkeit als bevollmächtigter Vertreter bei der Vornahme von Rechtsgeschäften über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Grundpfandrechte. Sofern auch Versicherungen vermittelt werden, ist aufgrund der Einführung der Pflichtversicherung für Versicherungsvermittler der Abschluss einer eigenen Police nach dem Versicherungsvermittlertarif notwendig.

2. Immobiliensachverständiger, der Immobiliengutachter, der Immobilienbewerter, der Immobilienberater

Versichert ist die Tätigkeit als

  • Immobilien-Sachverständiger

  • Immobilien-Gutachter

  • Immobilien-Bewerter

  • Immobilien-Berater

ausschließlich auf dem Gebiet des Grundstücks und Wohnungswesens. Der Immobiliensachverständige  oder Immobiliengutachter  bzw. Immobilienbewerter befasst sich mit der Beurteilung bestehender Verhältnisse im Immobilienbereich, z.B. Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen und Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern. Diese Tätigkeit umfasst Objekt-, Standort-, Portfolio- und Marktanalysen nach anerkannten Bewertungsmethoden einschließlich Ertrags- und Kostenanalysen. Darüber hinaus befasst sich der Immobilienberater mit Vorschlägen und Folgerungen aus den erstellten Gutachten in Form von Nutzungs- und Finanzierungskonzepten, Optimierungsvorschlägen sowie Ermittlung von Kosteneinsparungspotentialen und Entwicklungschancen. Nicht versichert ist die Tätigkeit als Anlageberater und Vermögensverwalter nach dem Finanzaufsichtsrecht.

3. Haus- und Grundstücksverwalter und Facility Manager

Versichert ist die Verwaltung von Häusern und Grundstücken, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Art der Nutzung die verwalteten Objekte dienen. Den Haus- und Grundstücksverwalter trifft eine umfassende Verpflichtung zur Instandhaltung und Verwaltung der von ihm betreuten Immobilien. Versichert ist auch die Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter gemäß § 27 WEG. Versichern können sich dabei alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Pflichtenkreis des WEG-Verwalters ergibt sich aus § 27 WEG, wie z. B. Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer; ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums; Entgegennahme von Zahlungen und Leistungen betreffend die laufende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Angebotsanforderung zur Haftpflichtversicherung

 

 

Verschiedene Schadensbeispiele:

Beim Immobilienmakler:

  • Unrichtige Bezeichnung oder Beschreibung des Kaufgrundstücks

  • unzutreffende Auskunft über Baubeschränkungen oder über laufende Mietverträge sowie Kündigungsrechte

  • Vermittlung eines zu Bauzwecken ungeeigneten Grundstücks

  • Doppelvermittlung

  • falsche Angaben über Rangstellung

 

Immobiliensachverständiger, -gutachter, -bewerter, -berater

  • Fehlerhafte Wertermittlung bei Gebäuden

  • Heranziehen unpassender Vergleichsmaßstäbe

  • fehlerhafte Schlussfolgerungen aus erstattetem Gutachten

Haus- und Grundstücksverwalter und Facility Manager

  • Verjähren lassen von Mietforderungen

  • verspätete Kündigung;

  • Nichterhebung von Umlagen

  • verspätete Begleichung von Rechnungen (Verzugszinsen)

  • unberechtigte Mietermäßigungen

  • verspätete Mängelrüge

  • unterlassener Hinweis auf Baumängel vor Ablauf der Gewährleistungsfrist

  • unterlassene Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten bei mangelhaften Bauleistungen

  • fehlerhaftes Erstellen von Bestätigungen und Nachweisen über haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 S.2 EStG

  • Auferlegung von Prozesskosten nach § 49 Abs. 2 WEG (in Erweiterung von §1 Ziffer 1.1 AVB)

  • unterlassene Maßnahmen bei drohendem Leerstand eines Gebäudes

  • fehlerhafte Überwachung des baulichen Zustands des Objekts

  • Vernachlässigung von Pflege und Erhalt durch unterlassene Reinigung und Instandhaltung

Stand Juli 2011