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Info zur Architektenhaftpflicht

Für den Fall einer Inanspruchnahme des Architekten / Ingenieurs durch Dritte umfasst der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung zunächst die Aufklärung des Sachverhaltes in technischer und juristischer Hinsicht.

Ergibt sich hieraus, dass die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind, erfolgt nach weiterer Prüfung der Schadenhöhe ein Ausgleich durch den Versicherer. Ergibt die Prüfung, dass die Ansprüche unbegründet sind, so werden sie gegenüber dem Anspruchsteller zurückgewiesen. Fallen bei der Abwehr Anwalts-, Gerichts- oder Sachverständigenkosten an, so sind diese ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst. Die Haftpflichtversicherung hat insofern Rechtsschutzfunktion

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Haftpflichtfälle, die sich zum einen aus gesetzlichen Haftungsbestimmungen ergeben zum andern auch aus den zwischen Architekten / Ingenieuren und Bauherren geschlossenen Verträgen. Soweit vertragliche Regelungen über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherer die vertragliche Haftungsübernahme vorher genehmigt hat.

Zeitlicher Leistungsumfang

Die Haftpflichtversicherung stellt nicht auf den Eintritt des Schadensfalles, sondern auf den Verstoß ab. Hierunter ist Versicherungstechnisch der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Ursache für den eingetretenen Schaden gesetzt wurde (z. B. beim Planungsfehler: Zeitpunkt der Planung).Hieraus folgt, dass der Versicherungsbeginn nicht mit dem Baubeginn, sondern mit dem tatsächlichen Beginn der Tätigkeit des Architekten / Ingenieurs identisch sein sollte, damit auch schon Fehler bei der Grundlagenermittlung vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Wenn der rechtzeitige Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung einmal versäumt wurde, besteht die Möglichkeit einer Rückwärtsversicherung frei von bekannten Schäden. Beim erstmaligen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gelten Verstöße - sofern vereinbart - bis zu maximal einem Jahr vor Versicherungsbeginn mitversichert (wichtig für Berufsanfänger).Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit für die Folgen von Verstößen bei der Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit.

Um Zweifel auszuräumen und Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Umfang der Tätigkeit bei Vertragsabschluß möglichst genau angegeben werden. Spätere Erweiterungen des Leistungsbildes können nach Mitteilung in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden.

Für Verstöße, die zwischen Beginn und Ablauf des Vertrages begonnen wurden besteht der Versicherungsschutz im Basisschutz auch nach Vertragsende noch mindestens 5 Jahre; im Komfortschutz unbegrenzt (unabhängig von der Berufsausgabe) fort.

Im Basisschutz gilt eingeschränkt: Bei endgültiger Aufgabe der versicherten Tätigkeit umfasst der Versicherungsschutz auch Schadenersatzansprüche, die innerhalb einer Frist, die der Zeitdauer entspricht, für welche der Versicherungsschutz Gültigkeit hatte, dem Versicherer gemeldet werden und die auf Ursachen zurückzuführen sind, die innerhalb der Versicherungslaufzeit lagen. Die Nachhaftungsfrist beträgt mindestens 5 und höchstens 30 Jahre. Bestand die Versicherung weniger als 30 Jahre, ist bezüglich der fehlenden Jahre eine gesonderte Vereinbarung möglich.

Soweit sich der zuständige Vorversicherer bei mehr als 5 Jahre zurückliegenden Verstößen auf den Ablauf der 5jährigen Nachhaftung beruft, wird die hierdurch möglicherweise entstehende Deckungslücke bei Versichererwechsel aufgrund der Spätschadenregelung durch den neuen Versicherer geschlossen.

Mitversicherte Personen

Neben dem Versicherungsnehmer selbst sind auch sämtliche angestellte und freie Mitarbeiter für solche Schäden in den Versicherungsschutz mit einbezogen, die sie in Ausführung ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen

Das Risiko eines Ausfalles bei Weitergabe von Leistungen an selbständige Büros ist ebenfalls eingeschlossen. Damit gilt auch die Tätigkeit als Generalplaner mitversichert.

Versicherungssummen

Die Regelversicherungssummen betragen mindestens:

EUR 1.000.000,- für Personenschäden

EUR 150.000,- für sonstige Schäden. Sonstige Schäden sind Sach- und Vermögensschäden.

Zum Teil schreiben die Landesbauordnungen im Rahmen von Pflichtversicherungsbestimmungen höhere Versicherungssummen vor. z. B.

Hessen (gem. HBO §6 ab 01.12.02!) für Standsicherheitsnachweise (Statik)

Schall-, Wärme-, Brandschutz min. Personenschäden EUR 500.000 sonstige Schäden EUR 250.000. Entwurfsverfasser min. Personenschäden EUR 500.000 sonstige Schäden EUR 150.000

Schleswig Holstein (gem. §§71,73 LBO) für Entwurfsverfasser min. Personenschäden EUR 500.000 sonstige Schäden EUR 150.000

Sachsen (gem. §62a VWVSächsBO und §11 ÖbV) für Fachplaner im Bereich Standsicherheit, Brand, Schall- und Wärmeschutz min. Personenschäden EUR 500.000 sonstige Schäden EUR 250.000Vermessungsingenieure min. EUR 150.000 je Versicherungsfall

Nordrhein-Westfalen gem. DVO BauKaG sowie SV-VO NW) für Entwurfsverfasser (Leistungsphase 4 gem. §15 HOAI) Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit , Schall-, Wärme-,Brandschutz min. Personenschäden EUR 1.500.000 sonstige Schäden EUR  250.000 die Selbstbeteiligung darf 1% der sonstigen Schäden nicht übersteigen.

Die Mindestversicherungssummen reichen erfahrungsgemäß aus, wenn das Bauvolumen der bearbeiteten Projekte jeweils eine Summe von EUR 250.000 nicht übersteigt. Bei höheren Bausummen sollte die Versicherungssumme für sonstige Schäden ca. 20-30% der Bausumme betragen. Bei einem Bauvolumen von mehr als EUR 5 Mio. ist wegen der grundsätzlich unbegrenzten Haftung eine individuelle vertragliche Haftungsvereinbarung mit dem Auftraggeber dringend anzuraten.

Eine höhere Versicherungssumme für Personenschäden kann gegen geringen Mehrbeitrag vereinbart werden.

Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache dieser Versicherungssummen (Dreifachmaximierung)

Hiervon abweichend stehen die Versicherungssummen bei Serienschäden nur einmal zur Verfügung

Selbstbeteiligung

In der Praxis hat sich die Vereinbarung eines Selbstbehaltes von 2.500,- EUR durchgesetzt, da eine Abwicklung kleinerer Schäden über die Berufshaftpflichtversicherung schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist. Höhere Selbstbehalte reduzieren die Beiträge erheblich weiter. Der Selbstbehalt bezieht sich ausschließlich auf Schäden des Berufsrisikos.

Einige wichtige Ausschlüsse

Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Kosten- oder Termingarantien zurückzuführen sind oder bei Kostenüberschreitungen Sowiesokosten darstellen; die in einem Land außerhalb der Mitgliedsländer der EU, Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco, Montenegro, San Marino, Vatikanstaat, Norwegen und Island begangen wurden; die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter vorsätzlich oder durch ein bewusst Gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat; an Objekten, an denen der Versicherungsnehmer als Bauherr beteiligt ist, Bauleistungen ausführt, Baustoffe liefert oder Leistungen als Bauträger, wirtschaftlicher Baubetreuer, Generalüber- oder Generalunternehmer erbringt. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen in der Person eines Angehörigen oder bei Unternehmensbeteiligungen gegeben sind; die die vom Versicherungsnehmer geschuldete Vertragserfüllungsleistung betreffen (Planungs- / und Bauleitungskosten).

Versicherungsbedingungen

Es gilt deutsches Recht, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die folgenden Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (VBHAI) ggf. Vereinbarungen als integrierter Bestandteil.

Versicherungsmöglichkeiten

Einzelobjektversicherung bei jährlich einem, maximal zwei kleinen
Bauobjekten.

Jahresversicherung mit Schadenfreiheitsrabatt durch genaue Anpassung an die tatsächliche Jahreshonorar- / Bausumme größtmögliche Flexibilität bei schwankender Auftragslage.

Exzedentenversicherung

Zusatzversicherung zur Erhöhung der Versicherungssummen bei einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung. Diese sogenannten Exzedentenversicherung kann als durchlaufender Jahresvertrag oder auch als Objektversicherung abgeschlossen werden. Für den Vertragsabschluß ist es nicht notwendig, dass auch die Basisversicherung (bestehende Berufshaftpflichtversicherung) abgeschlossen wurde.

Bauträgerversicherung für die zuvor genannten Bauträger- / Baubetreuungsgesellschaften und Generalunternehmer, die selbst keine Bauarbeiten ausfahren.

Erweiterte Bauträgerversicherung für Bauträger-/ Baubetreuungsgesellschaften und Generalunternehmer, die selbst oder durch Mitarbeiter Architekten- / Ingenieurleistungen erbringen (ersetzt Berufshaftpflicht-, Bewerberbauten- und Bauträgerhaftpflichtversicherung)

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Sachverständige.

Stand April 2009