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Info zur Haftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung ist ein Muss für jeden Haushalt. Sie deckt die Risiken des Alltags im Privatleben ab. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Bürger für Schäden, die er anderen zufügt, mit seinem gesamten Vermögen haften muss - bis zur Pfändungsgrenze und im Extremfall lebenslang. Die private Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten für berechtigte Schadenersatzansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab, notfalls auch vor Gericht.

Ob es um die beschädigte Stereoanlage des Freundes, den mit dem Fahrrad angefahrenen Fußgänger oder den vom Hund gebissenen Briefträger geht: Wer einen Schaden anrichtet, muss dafür haften. Und zwar in unbegrenzter Höhe und lebenslang. "Jeder, der das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines anderen verletzt", so heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch, "muss Schadenersatz leisten".
Wer aus Unachtsamkeit einen Menschen so schwer verletzt, dass er nicht mehr arbeiten kann, muss mit Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe rechnen. Diese finanziellen Risiken deckt eine private Haftpflichtversicherung ab. Sie gehört damit zu den besonders wichtigen Versicherungen und sollte in keinem Haushalt fehlen.

Was heißt Haftpflicht?

Unter Haftpflicht versteht man die sich aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat, z. B. durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Vergesslichkeit.
Schadenersatzansprüche drohen, wenn Sie als Fußgänger oder Radfahrer einen Verkehrsunfall verursachen, ein Besucher in Ihrer Wohnung durch Bodenglätte hinfällt, ein Straßenpassant vor Ihrem Haus wegen Glatteis stürzt, Ihr Hund den Briefträger beißt oder Öl aus Ihrem Tank ins Grundwasser versickert, um nur einige Beispiele zu nennen.

Welche Aufgabe hat die Haftpflichtversicherung?

Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, Sie von Schadenersatzansprüchen, die gegen Sie erhoben werden, freizustellen. Das heißt, die Haftpflichtversicherung erledigt für Sie, was in einem solchen Fall zu tun ist:

  • Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe für Sie eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht;
  • wenn ja, die Wiedergutmachung des Schadens in Geld;
  • wenn nein, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche. Kommt es darüber zum Rechtsstreit, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die Kosten.

Weist der Versicherer unberechtigte Ansprüche zurück, heißt es oft, die Versicherung will nicht bezahlen. Richtig ist, dass Sie nicht bezahlen müssen, weil dazu keine rechtliche Verpflichtung besteht.

Was ist versichert?

Versichert ist - je nach Umfang des Vertrages - Ihre gesetzliche Haftpflicht z. B. als

  • Privatperson (Privat-Haftpflichtversicherung)
  • Hundehalter (Tierhalter-Haftpflichtversicherung)
  • Haus- und Grundbesitzer (Hausbesitzer-Haftpflichtversicherung)
  • Bauherr (Bauherren-Haftpflichtversicherung)
  • Inhaber eines Öltanks (Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)

Wer ist haftpflichtversichert?

Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Sie haben alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Die Haftpflichtversicherung schützt aber nicht nur Sie als Versicherungsnehmer. Mitversichert sind z. B. in der

  • Privat-Haftpflichtversicherung: der Ehegatte und minderjährige unverheiratete Kinder (außer im Partner- bzw. Single-Tarif)
  • Tierhalter-Haftpflichtversicherung: der Tierhüter
  • Hausbesitzer-Haftpflichtversicherung: der Hausmeister bei der Arbeit

In den Privat-Haftpflichtversicherungen (PHV) der VHV (außer in Single- und Partner-Tarifen) sind auch Kinder mitversichert.

Dies gilt für unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Das nachfolgende Schaubild zeigt, ob Kinder in der Privat- Haftpflicht- Versicherung ihrer Eltern noch mitversichert sind oder ob eine eigene Versicherung notwendig ist.

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*) Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht die Klärung von Einzelfragen mit der VHV. Der Kreis der mitversicherten Personen richtet sich nach dem versicherten Risiko und ist in den Risikobeschreibungen genau aufgeführt.

In welcher Höhe leistet die Haftpflichtversicherung Ersatz?

Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, bezahlt die Haftpflichtversicherung an den Geschädigten einen Betrag in Höhe des nachgewiesenen Schadens, höchstens bis zu den im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen. Hat der Geschädigte den Schaden mit verschuldet, muss er einen Teil des Schadens selbst tragen.

Was ist nicht versichert?

Eine Haftpflichtversicherung, die sämtliche Haftpflichtfälle umfasst, gibt es nicht. Jede Haftpflichtversicherung enthält Ausschlüsse. Ausgeschlossen sind insbesondere

  • Schäden, die man selbst erleidet (in der Privat-Haftpflichtversicherung im Rahmen der Forderungsausfalldeckung jedoch mitversichert);
  • Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt;
  • Ansprüche von bestimmten nahen Verwandten;
  • Ansprüche wegen Abhandenkommens von Sachen (in der Privat-Haftpflichtversicherung aber z.B. bei Schlüsseln zum Teil mitversichert);
  • Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (in der Privat-Haftpflichtversicherung z.T. mitversichert);
  • Strafen und Bußgelder;
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt werden (dafür gibt es die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung).

Näheres finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung und in den Risikobeschreibungen.

Beginn und Ende der Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt unter der Voraussetzung, dass die erste Prämie bei Vorlage des Versicherungsscheines unverzüglich gezahlt wird. Versichert sind Schadenereignisse, die während der Laufzeit des Vertrages eintreten. Der Vertrag ist zunächst für die beantragte und im Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf in Textform gekündigt, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.

Warum Beitragsangleichung?

In der Haftpflichtversicherung richtet sich die Entschädigung nicht nach festen Versicherungssummen, sondern nach dem Schaden, den der Versicherungsnehmer dem Geschädigten ersetzen muss. Die Höhe des Schadens richtet sich nach den zu seiner Beseitigung tatsächlich nötigen Kosten. Dementsprechend werden die Beiträge zur Haftpflichtversicherung zum 1. Juli eines jeden Jahres von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und gegebenenfalls angeglichen.

Was ist zu beachten?

Bei Vertragsabschluß:

  • Prüfen Sie genau, welchen Haftpflicht-Risiken Sie ausgesetzt sind. Lassen Sie sich dabei von unseren Mitarbeitern beraten.
  • Stimmen die für die Risikobewertung notwendigen Angaben (z. B. Bruttojahresmietwert bei der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung, Art und Anzahl der gehaltenen Tiere bei der Tierhalter-Haftpflichtversicherung, Fassungsvermögen des Öltanks bei der Gewässerschadenversicherung)?
  • Haben Sie ausreichend hohe Versicherungssummen gewählt?

Nach Vertragsabschluß:

  • Zahlen Sie bitte pünktlich den Beitrag, damit der Versicherungsschutz nicht unterbrochen wird.
  • Melden Sie neue Risiken, die nach Vertragsabschluß entstanden sind, z. B. Anschaffung eines Hundes, Bau eines Hauses, Eröffnung eines Betriebes.
  • Vergessen Sie nicht, Änderungen Ihrer Anschrift mitzuteilen.

Im Schadenfall:

  • Melden Sie jeden Schaden unverzüglich.
  • Schildern Sie die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, genau und wahrheitsgemäß.
  • Geben Sie in der Schadenmeldung zu, wenn Sie etwas falsch gemacht haben.
  • Leisten Sie ohne vorherige Abstimmung mit der VHV keine Zahlung an den Geschädigten, und überlassen Sie es uns, Erklärungen über Ihre Schadenersatzpflicht abzugeben.
  • Erheben Sie sofort Widerspruch gegen einen gegen Sie erlassenen Mahnbescheid, und benachrichtigen Sie umgehend die VHV.
  • Zeigen Sie der VHV auch sofort an, wenn gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, die Prozesskostenbeihilfe beantragt oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.